Der Sommer ist da

15.06.2021
Gefahren durch Hitze im Auto
Immer wieder werden Feuerwehren in den heißen Sommermonaten zu Einsätzen mit Stichworten wie "Kind in PKW eingeschlossen" oder "Hund in Fahrzeug" alarmiert.
 
Unsere Tabelle soll Ihnen verdeutlichen, welche extremen Temperaturen sich bereits nach kürzester Zeit entwickeln können.
 
Menschen schwitzen extrem, Kinder oder Tiere dehydrieren, sehr oft bricht der Kreislauf zusammen.
 
Ab 46 Grad Celsius Innentemperatur wird es im Auto nicht nur für Kinder kritisch, Werte in den roten Feldern bedeuten Lebensgefahr!
 
Bis zur Pubertät schwitzen Kinder weniger als Erwachsene, was eine geringere Wärmeabgabe zur Folge hat, da weniger Schweiß verdunstet.
 
Bei extremer Hitze, hoher Luftfeuchtigkeit, wenig Luftbewegung und übermäßiger Anstrengung gelingt es dem kindlichen Körper oft nicht mehr, seine Temperatur genügend herabzusetzen.
 
Kinder sollten sich ab 27 Grad nicht mehr anstrengen, da sonst Hitzekrämpfe, Hitzeerschöpfung oder sogar Hitzschlag drohen.
 
Kind im Auto zurückgelassen – wie handeln Sie als Ersthelfer richtig?
 
Zögern Sie nicht: Wer ein Kind oder ein Haustier in einem abgeschlossen, überhitzten Auto entdeckt, MUSS handeln.
 
An erster Stelle steht immer das Absetzen des Notrufs unter der Rufnummer 112.
 
Vergeht bis zum Eintreffen der Retter zu viel Zeit oder beobachten Sie eine Verschlechterung des Zustandes beim Kind oder dem Tier (z.B. Apathie oder Bewusstlosigkeit, hochroter Kopf), dürfen Sie eine Autoscheibe einschlagen, um das Kind oder das Haustier zu retten.
 
Achtung: Bei Fahrzeugen lassen sich nur die Seitenscheiben einschlagen!
 
Idealerweise schlagen Sie immer die diagonal gegenüberliegende Scheibe ein, um Scherben und Splitter fernzuhalten. Wenn das Kind also im Kindersitz hinten links sitzt, die Beifahrer-Seitenscheibe.
 
Dokumentieren Sie vorher wenn möglich den Zustand des Kindes oder des Tieres per Foto oder Video und ziehen Sie einen Zeugen hinzu.
 
Auch wenn sich die Frage aus moralischen Gründen gar nicht stellen sollte: Jeder, der einen Menschen oder ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Nicht nur das Strafgesetzbuch (§ 34 StGB) rechtfertigt, eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere.
 
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) steht dem Retter mit dem Notstandsparagrafen (§ 228) zur Seite: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich […]."
 
Grafik: Erstellt durch FF Schwaig